Das Recht auf Pressefreiheit steht in Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland ist die Pressefreiheit im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 verankert:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Der Begriff der Presse umfasst dabei alle zur Verbreitung an die Öffentlichkeit geeigneten Druckerzeugnisse und auch den Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen), unabhängig von Auflage, Einschaltquoten oder Umfang. Geschützt ist der gesamte Vorgang von der Beschaffung der Information über die Produktion bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinung (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1306), sowie auch das Presseerzeugnis selbst (siehe Spiegel-Urteil). Die Pressefreiheit bedeutet deshalb auch, dass Ausrichtung, Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei bestimmt werden können; zugleich, dass Informanten geschützt werden und das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt (BVerfG NJW 2003,1787ff). Die Pressefreiheit unterscheidet auch nicht zwischen seriöser Presse und Boulevardmedien (siehe Lebach-Urteil). Das inhaltliche Niveau kann in der Abwägung mit anderen Rechtsgütern eine Rolle spielen, wo lediglich der oberflächlichen Unterhaltung dienende Presseerzeugnisse unter Umständen weniger ins Gewicht fallen als ernsthafte Erörterungen mit Relevanz für die öffentliche Auseinandersetzung (vgl. Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung und Journalistische Sorgfaltspflicht).
Anders als die Meinungsfreiheit umfasst die Pressefreiheit nicht den Schutz von Meinungsäußerungen an sich. Neben der abwehrrechtlichen Dimension bedeutet die Pressefreiheit auch eine Institutsgarantie für eine freie Presse, deren Rahmenbedingungen der Staat zum Beispiel durch Konzentrationskontrolle sichern muss (vgl. Blinkfüer-Entscheidung).
Die Pressefreiheit konkretisiert sich zum Beispiel in einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) für Journalisten, die auch nur unter erschwerten Bedingungen abgehört werden dürfen. Auch ist der Zugang zum Beruf des Journalisten nicht staatlich reglementiert – private Journalistenschulen bilden in eigener Regie und ohne staatlichen Einfluss Journalisten aus. Ein Pressestatus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Deutsche Journalisten beurteilen Vorratsdatenspeicherung und Vorstöße bezüglich staatlicher Online-Durchsuchungen derzeit sehr kritisch. Man befürchtet, solche Neuerungen könnten insbesondere das Vertrauensverhältnis von Informanten zu Journalisten stark beeinträchtigen. Damit wäre die Möglichkeit zur kritischen Berichterstattung in Deutschland empfindlich getroffen. Eine derartige Entwicklung sei als Angriff auf die Pressefreiheit zu bewerten.[1] Auch das Zweiklassensystem bezüglich der neuen Abhörrichtlinien stößt auf Kritik. Während Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete in keinem Fall abgehört werden dürfen, ist der Zugriff auf den Gesprächsinhalt bei Journalisten, Ärzten und Anwälten nach richterlicher Genehmigung gestattet.[2]

Tatsächliche Lage in Deutschland

Abgesehen von der rechtlichen Lage ist diese zu unterscheiden von der tatsächlichen Situation in Deutschland. Obwohl die Pressefreiheit zwar grundsätzlich gewährleistet ist, kann sie indes nur durch solche Bürger in Anspruch genommen werden, die über die dazu erforderlichen finanziellen Voraussetzungen verfügen.

 Details zum Presserecht

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Das Presserecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich, ausgehend von der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst.


Inhaltsverzeichnis
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Gesetzgebungskompetenz [Bearbeiten]
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Pressewesen der Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten. Somit ergibt sich das Presserecht für jedes einzelne Bundesland aus dem jeweiligen Landespressegesetz. Der Bund hatte bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 nach dem Grundgesetz die Kompetenz, ein Presserechtsrahmengesetz zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Rahmengesetzgebungskompetenz wurde im Zuge der Föderalismusreform abgeschafft. Die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht liegt nunmehr bei den Bundesländern allein.
Tatsächlich stimmen die Regelungen in den Pressegesetzen der Länder weitgehend überein, lediglich in einigen Details bestehen Unterschiede.
Pressebegriff [Bearbeiten]
Unter Presse im Sinne der Landespressegesetze versteht man zunächst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse (sogenannte Druckwerke), die einmalig oder periodisch erscheinen,[1] unabhängig von Inhalt, Preis oder Niveau. Neben den klassischen Druckschriften umfasst der einfachgesetzliche Pressebegriff auch andere Verkörperungen von Gedankeninhalten, wie z. B. Hörbücher oder CD-ROM.[2] Umstritten ist die Reichweite des verfassungsrechtlichen Pressebegriffs und seine Abgrenzung zum Rundfunkbegriff im Rundfunkrecht, z. B. im Hinblick auf Internet-Zeitungen (Stichwort: elektronische Presse).[3]
Anforderungen an die Presse [Bearbeiten]
Publizistische Sorgfaltspflicht [Bearbeiten]
Eine zentrale Anforderung an die Presse ist die Einhaltung der publizistischen oder journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Berichterstattung. Es handelt sich um einen allgemeinen medienrechtlichen Grundsatz, der für verkörperte Presseerzeugnisse in den Pressegesetzen der Länder gesetzlich verankert ist.[4] Als Auslegungshilfe zur Bestimmung der rechtlichen Sorgfaltsanforderungen werden in der Fachliteratur teilweise die Standesregeln der Presse im Pressekodex des Deutschen Presserates herangezogen.[5] Träger der Pflicht ist das jeweilige Presseorgan, das dann seinerseits seine Mitarbeiter vertraglich zur Einhaltung verpflichtet.
Konkret bedeutet die publizistische Sorgfaltspflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden. Kommentare müssen von der Berichterstattung erkennbar getrennt sein.[6] In der FAZ erfolgt dies z. B. früher durch in Fraktur gesetzte Überschriften.
Die Anforderungen an die Sorgfalt sind umso höher, je stärker durch die Berichterstattung möglicherweise in Rechte Dritter eingegriffen wird. Andererseits kann die Pflicht auch abgeschwächt sein, wenn derselbe Inhalt bereits andernorts ohne Beanstandung veröffentlicht wurde oder wenn er aus einer seriösen Quelle, z. B. von einer Nachrichtenagentur, stammt.
Zu den Rechten Dritter, die bei der Berichterstattung zu beachten sind, gehört vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es erfolgt jeweils eine Güterabwägung zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits. Dabei gilt: Je größer das öffentliche Interesse an einem Ereignis ist, desto eher wird bei einer gerichtlichen Überprüfung die Güterabwägung zugunsten der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit erfolgen.[7]
Impressumspflicht, Verantwortlicher Redakteur [Bearbeiten]
Die Impressumspflicht stellt sicher, dass im Falle einer Rechtsverletzung aus dem verkörperten Presseerzeugnis selbst Name und Anschrift des Druckers, Verlegers, bei Periodika auch des verantwortlichen Redakteurs (V.i.S.d.P.), ersichtlich sind. Bei Zeitungen ist in der Regel für jedes Ressort ein verantwortlicher Redakteur zu benennen.[8]
Anzeigen [Bearbeiten]
Entgeltliche Veröffentlichungen, insbesondere Anzeigen und andere werbende Inhalte müssen als solche erkennbar sein oder kenntlich gemacht werden.[9]
Gegendarstellung [Bearbeiten]
Unzulässige Äußerungen, die in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, können zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten gegen das Presseorgan nach sich ziehen. Damit der Einzelne zu ihn betreffenden Tatsachenbehauptungen Stellung nehmen kann, ist für verkörperte Presseerzeugnisse in den Pressegesetzen ein Recht auf Gegendarstellung verankert.[10]
Privilegierung der Presse [Bearbeiten]
Ein vorrangiges Privileg der freien Presse ist, dass sie keiner Zulassung bedarf.
Gegenüber Behörden und staatlichen Stellen besteht ein Anspruch auf Auskunft (Informationsrecht), bei amtlichen Bekanntmachungen müssen die Behörden die verschiedenen Zeitungen gleichbehandeln.
Im Rahmen der Beleidigungsdelikte der §§ 185ff StGB und auch des zivilrechtlichen Deliktsrechts können sich Journalisten auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um eine Formalbeleidigung handelt, dass ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht und die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten wurde.
Im Strafverfahren steht Journalisten grundsätzlich ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO) zu, zur Aufklärung von Verbrechen und bestimmten schweren Straftaten kann dies zwar eingeschränkt werden (vgl. Spiegel-Urteil), ein Mindestschutz zugunsten von Informanten besteht jedoch auch dann. Anders als das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete umfasst das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht jedoch nicht die Ermittlung von Telefon-Verbindungsdaten (§ 100h II 1 StPO). Das heißt, insbesondere bei telefonisch begangenen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft selbst bei Bagatelldelikten die Herausgabe von Telefonverbindungsdaten eines Journalisten vom Telefonanbieter verlangen. Dies steht im krassen Gegensatz zum Beschlagnahmeverbot für selbst recherchiertes Material, so dass diese relativ neue Vorschrift der StPO scharf kritisiert wird.
Daneben besteht auch ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 5 StPO) für von Journalisten selbst recherchiertes Material. Es umfasst Schriftstücke, Datenträger, und sonstige Materialien, die sich im Gewahrsam von Redaktionen, Verlagen oder einer Druckerei befinden. Auch das Beschlagnahmeverbot kann eingeschränkt werden, die Einschränkung muss aber ausdrücklich gegen die Pressefreiheit abgewogen und von einem Richter angeordnet werden.
Haftung für Inhalte [Bearbeiten]
Grundsätzlich ist der jeweilige Autor oder Redakteur für seinen Beitrag selbst verantwortlich. Daneben greift aber auch die Verbreiterhaftung ein, das ist eine Verantwortlichkeit des Presseorgans selbst, bzw. des Verlags oder des Chefredakteurs (evtl. auch des Grossisten, Druckers oder Buchhändlers) für eigene Inhalte und weiterverbreitete Inhalte Dritter. Voraussetzung der Verbreiterhaftung ist, dass eine Überwachungspflicht verletzt wurde. Eine Haftung für Inhalte Dritter tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich das Presseorgan von der Äußerung ausdrücklich distanziert, oder wenn lediglich ein Meinungsstreit wiedergegeben wird. Hinzu kommt eine strafrechtliche Verantwortung (z. B. aus §§ 19, 20 HmbPresseG) wenn eine Aufsichtspflichtverletzung von Redakteur oder Verleger dazu führt, dass die Veröffentlichung eine Straftat darstellt.
Pressekonzentration [Bearbeiten]
Die Pressekonzentration ist Teil der Medienkonzentration. Die Unternehmensverflechtungen sind teilweise in der Mediendatenbank der KEK dargestellt.
Literatur [Bearbeiten]

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Vgl. z. B. Eva-Maria Löhner, in: Martin Löffler: Presserecht.. 5. Auflage, München 2006, § 7 LPG Rn.15ff. m.w.Nachw.
  2. Vgl. z. B. Eva-Maria Löhner, in: Martin Löffler: Presserecht.. 5. Auflage, München 2006, § 7 LPG Rn.28ff. m.w.Nachw.
  3. Dazu z. B. Arthur Waldenberger: Presserecht im Internet und "elektronische Presse". In: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. München 2008, S.421ff. m.w.Nachw.
  4. Siehe z. B. § 6 Landespressegesetz Baden-Württemberg.
  5. Vgl. Joachim Löffler, in: Martin Löffler: Presserecht.. 5. Auflage, München 2006, S.1088 m.w.Nachw.
  6. Vgl. Erich Steffen, in: Martin Löffler: Presserecht.. 5. Auflage, München 2006, § 6 LPG Rdnr. 153ff. m.w.Nachw.
  7. Vgl. Erich Steffen, in: Martin Löffler: Presserecht.. 5. Auflage, München 2006, § 6 LPG Rdnr. 38ff., 54ff. m.w.Nachw.
  8. Siehe z. B. §§ 8, 9 Landespressegesetz Baden-Württemberg.
  9. Siehe z. B. § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg.
  10. Siehe z. B. § 11 Landespressegesetz Baden-Württemberg.

 

 

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